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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VERSTEIGERUNG

Versteigerungsbedingungen Einlieferer

Berechtigung § 1

(1) Das Auktionshaus SCHÄTZE SCHÄTZEN FlexKapG (im folgenden kurz SCHÄTZE SCHÄTZEN genannt) führt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung idgF Versteigerungen von beweglichen Sachen durch und übernimmt Aufträge zum Verkauf durch Versteigerung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind nicht Vertragsgrundlage und unwirksam.

(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise in- oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen Vertriebsmediums erfolgen.


Übernahme von Gegenständen/Punzierung § 2

(1) Zur Versteigerung werden bewegliche Gegenstände aller Art, soweit deren Verkauf gesetzlich zulässig ist, übernommen. Nicht übernommen werden Gegenstände, die nach den Umständen den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind.

(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, die Übernahme von Gegenständen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, den gesetzlichen Punzierungsvorschriften nicht entsprechende Objekte auf Gefahr und Kosten des Einlieferers/Verpfänders nachzupunzieren oder einer Nachpunzierung durch dritte Personen zuzuführen. Zur Feststellung von Art und Ausmaß der Punzierungspflicht kann SCHÄTZE SCHÄTZEN selbst Feingehaltsprüfungen vornehmen oder Sachverständigengutachten auf Kosten des Einlieferers/Verpfänders erstellen lassen. Nicht punzierbare oder nicht durch Versteigerung verwertbare Edelmetallgegenstände können durch Einschmelzung verwertet werden, ebenso Münzen, die zum Materialwert nicht absetzbar sind. Die Gebühren für die gesetzliche Punzierungskontrolle werden von SCHÄTZE SCHÄTZEN dem Einlieferer/ Verpfänder ebenso weiterverrechnet wie Einhebungs- und Manipulationsentgelte hierfür sowie Gebühren für die Vornahme von Feingehaltsprüfungen und Punzierungen.


Datenschutz/Datenänderungen § 3.

(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN gibt Personaldaten ohne Zustimmung des Betroffenen nicht bekannt, soweit nicht a) eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder b) strafrechtliche Ermittlungen durch in- oder ausländische Justiz- oder Polizeibehörden durchgeführt werden oder c) Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden. Werden von dritter Seite Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand aus welchem Titel immer geltend gemacht, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, diesem Dritten ca) die Daten einer gemäß diesen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 1425 ABGB erfolgten oder beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung und/oder cb) die Personalien (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) des Einlieferers des betroffenen Gegenstandes bekanntzugeben.

(2) Die detaillierten Datenschutzhinweise von SCHÄTZE SCHÄTZEN findet man unter www.schätzeschätzen.at.

(3) Zur effizienten Vertragsabwicklung verpflichten sich die Vertragspartner, Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich dem anderen Vertragspartner bekanntzugeben. Wer persönliche Kontaktdaten (Namen oder Adresse, Telefon- Telefaxnummer oder E-Mail-Anschrift, etc.) unrichtig angibt oder spätere Änderungen an SCHÄTZE SCHÄTZEN nicht mitteilt, hat alle Folgen und den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. SCHÄTZE SCHÄTZEN zu ersetzen. Zustellungen und Mitteilungen an die zuletzt an SCHÄTZE SCHÄTZEN bekanntgegebenen Kontaktmöglichkeiten gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der Einlieferer an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte oder sich diese Kontaktmöglichkeiten geändert haben sollten und der Einlieferer es vereinbarungswidrig unterlassen hat, seine neuen Kontaktdaten bekanntzugeben.
Versteigerungsauftrag/Übernahmeschein § 4

(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN erstellt bei Übergabe ein Verzeichnis der übernommenen Gegenstände, sofern nicht eine andere Listung vereinbart wird. Nach der Übernahme erhält der Einlieferer einen Übernahmeschein oder auf seinen Wunsch eine Ausfertigung/Kopie des Versteigerungsvertrages. Wird ein Übernahmeschein ausgestellt, erklärt sich der Einlieferer spätestens durch die Annahme des Übernahmescheines mit den Versteigerungsbedingungen, bei Einzeleinbringungen auch mit der Beschreibung des Gegenstandes und mit dem Ausrufpreis und/ oder Limit einverstanden.

(2) Die Auszahlung des Versteigerungserlöses, der Widerruf des Versteigerungsauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Legitimation des Einlieferers. Wurde hingegen ein Übernahmeschein ausgestellt, erfolgt jede Verfügung über den Gegenstand oder den Versteigerungserlös nur gegen Vorlage dieser Urkunde. SCHÄTZE SCHÄTZEN kann vom Überbringer des Übernahmescheines bei begründeten Bedenken zusätzlich den schriftlichen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.

(3) Bei Verlust des Übernahmescheines kann SCHÄTZE SCHÄTZEN seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmescheines abhängig machen.
Abgelehnte Gegenstände § 5

(1) Gegenstände, die SCHÄTZE SCHÄTZEN zur Versteigerung übergeben oder zugesendet werden, deren Übernahme zur Versteigerung jedoch abgelehnt wird sowie infolge einer Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 nicht verwertete Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Einlieferers und gegen Verrechnung von Lagergebühren gelagert. Werden solche Gegenstände nach erfolgter Aufforderung vom Einlieferer innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, sie ihm auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden, bei dritten Personen einzulagern oder bei Gericht zu hinterlegen. Gegenstände, deren Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden. Bei Gegenständen, deren Rückgabe aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für SCHÄTZE SCHÄTZEN unzumutbar ist, kann eine Aufforderung zur Abholung vor dem Gerichtserlag entfallen.

(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurückzuziehen.


Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung § 6

1) Die Experten von SCHÄTZE SCHÄTZEN beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen und bei Kommissionsversteigerungen die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Ausrufpreise an. Diese Beschreibung beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Schätze Schätzen übernimmt für Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung, insbesondere auch nicht nach Maßstäben der §§1299f ABGB. SCHÄTZE SCHÄTZEN haftet Einlieferern, die Verbraucher sind, für Schäden aus einer Unrichtigkeit seiner Preisbestimmungen oder Beschreibungen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In allen anderen Fällen sind jede Reklamation und jede Haftung gegenüber dem Einlieferer ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch SCHÄTZE SCHÄTZEN erfolgt, sondern durch den Einlieferer selbst oder durch externe Experten oder Sachverständige sowie bei Vermittlungsverkäufen übernimmt SCHÄTZE SCHÄTZEN ebenfalls keinerlei Haftung.


Zustimmung des Einlieferers § 7

(1) Der Einlieferer kann sich die Zustimmung zur Bestimmung der Ausrufpreise, der Beschreibung, oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie des -ortes, -mediums oder des -termines, etc., oder zur Herabsetzung des Ausrufpreises oder Limits bis zum Ablauf des 2. Werktages nach dem Tag der Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten. Ungeachtet eines allfälligen Zustimmungsvorbehaltes ist SCHÄTZE SCHÄTZEN jederzeit berechtigt, die Beschreibung aus wichtigem Grund zu ändern.

(2) Mit dem Einlieferer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem Mindestpreis verkauft wird (Limit).
Herabsetzung von Ausrufpreisen und Limiten, Änderung von Vereinbarungen § 8

(1) Die Ausrufpreise oder Limite von Gegenständen, die bei einer Versteigerung unverkauft geblieben sind, können von SCHÄTZE SCHÄTZEN herabgesetzt werden, es sei denn, der Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten. Besteht kein Limit, ist die sukzessive Herabsetzung der Ausrufpreise auch bereits anlässlich des ersten Ausbietungsversuches bis zur Verkäuflichkeit zulässig, es sei denn, der Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten. Die Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie -ort, -medium oder -termin, etc., können von SCHÄTZE SCHÄTZEN geändert werden, es sei denn, der Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.

(2) Hat sich der Einlieferer die Zustimmung zur Festsetzung oder zur Herabsetzung der Ausrufpreise oder Limite, zur Änderung der Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten vorbehalten, wird ihm SCHÄTZE SCHÄTZEN eine Liste der übergebenen Gegenstände mit den von SCHÄTZE SCHÄTZEN vorgesehenen bzw. herabgesetzten Ausrufpreisen oder Limiten oder mit den geänderten Beschreibungen oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten eingeschrieben oder mit Telefax oder mit E-Mail (an die vom Einlieferer bekanntgegebene Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail Adresse) übersenden.

(3) Der Einlieferer ist berechtigt innerhalb einer ihm eingeräumten angemessenen Frist Einwendungen gegen Beschreibung oder Ausrufpreise oder Limite oder sonstige Versteigerungsmodalitäten, deren Zustimmung er sich vorbehalten hat, zu erheben. Erhebt er fristgerecht solche Einwendungen, verpflichtet er sich damit gleichzeitig zur fristgerechten Zurückziehung und Abholung der von ihm übergebenen Gegenstände gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren. Kommt der Einlieferer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann SCHÄTZE SCHÄTZEN die Gegenstände ohne weitere Verständigung zu den geänderten Preisen oder Bedingungen versteigern.
Zurückziehung von Gegenständen, Kündigung § 9.

(1) Der Einlieferer kann die Gegenstände bis zweiundsiebzig Stunden vor Beginn der Auktion, gegen Entrichtung der vereinbarten Zurückziehungsgebühren, zurückziehen. Ab zweiundsiebzig Stunden vor Auktionsbeginn ist eine Zurückziehung nicht mehr möglich. Sollten bereits Vorgebote vorliegen, ist eine Zurückziehung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Diese lauten wie folgt:
- Zurückziehung bis 3 Tage vor dem Versteigerungstag: 20% des Startpreises.
- - Zurückziehung, wenn das Versteigerungsgut bereits online gestellt wurde:
- 10% des Startpreises.

Jedoch mindestens 10 Euro.

(2) Das Vertragsverhältnis kann von SCHÄTZE SCHÄTZEN aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich, per Telefax, mündlich, telefonisch oder mittels elektronischer Benachrichtigung aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) der Einlieferer es trotz Aufforderung unterlässt, SCHÄTZE SCHÄTZEN Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen, oder

b) der Einlieferer es trotz Aufforderung unterlässt, Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu bestellen oder eine angemessene Verstärkung der Sicherheiten vorzunehmen, oder

c) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für SCHÄTZE SCHÄTZEN unzumutbar ist, oder

d) nachträglich Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 hervorkommen, oder

e) Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einlieferers bestehen, oder

f) der Einlieferer falsche Angaben über seine Identität, das Versteigungsobjekt oder dessen Herkunft sowie jegliche sonstigen geschäftsrelevanten Umstände gemacht hat.

(3) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, bei einer Kündigung gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des Falles lit. c) die vereinbarten Zurückziehungsgebühren zu verrechnen.


Verkauf ohne Versteigerung § 10.

(1) Bei einer oder mehreren Versteigerung(en) unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Limit auch durch freihändigen Verkauf veräußert werden. Dies gilt auch für gleichartige Gegenstände, bei denen aufgrund der Erfahrungen der Sachverständigen mit einer Steigerung nicht zu rechnen ist.

(2) Sollten die im Verkauf präsentierten Gegenstände innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ( 3 Versteigerungen) unverkauft bleiben, kann SCHÄTZE SCHÄTZEN den letzten Verkaufspreis weiter herabsetzen, es sei denn, der Einlieferer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.


Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände § 11

(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, Gegenstände, die zu den vereinbarten oder geänderten oder herabgesetzten Bedingungen nicht verkauft werden konnten und die vom Einlieferer trotz Aufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 14 Tage nicht gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren zurückgezogen und abgeholt werden, sowie bereits zurückgezogene, jedoch trotz Aufforderung nicht abgeholte Gegenstände ohne weitere Verständigung unter weiterer Herabsetzung der Ausruf- oder Limitpreise zu versteigern oder anderweitig zu verwerten, dem Einlieferer auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden bzw. auf seine Kosten und Gefahr zu lagern oder gerichtlich zu hinterlegen. Gegenstände, deren Verwertung, Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden.
Pfandrecht gegenüber dem Einlieferer § 12

(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN macht an allen ihm vom Einlieferer übergebenen Sachen ein Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einlieferer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, Gegenstände, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne weitere Verständigung über den Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.

(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist dem Einlieferer gegenüber jederzeit berechtigt, die Bestellung oder angemessene Verstärkung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
Vorschussgewährung/Aufrechnung § 13

(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN kann auf den zu erwartenden Erlös der übergebenen Gegenstände Vorschüsse gewähren; hierfür werden Zinsen in der jeweils in den Geschäftsräumlichkeiten von SCHÄTZE SCHÄTZENS ausgehängten, bekanntgegebenen Höhe verrechnet.

(2) Bei bevorschussten Gegenständen kann SCHÄTZE SCHÄTZEN alle Verfügungen des Einlieferers, die die Einbringlichkeit des Vorschusses samt Zinsen und Nebengebühren gefährden könnten, wie Zurückziehung oder Einschränkung des Versteigerungsauftrages, Beanspruchung eines Limits oder sonstigen Vorbehaltes, Änderungen festgesetzter Auktionstermine etc., von der Rückzahlung des Vorschusses samt Zinsen abhängig machen.

(3) Wenn ein bevorschusster Gegenstand bei einer Versteigerung unverkauft bleibt oder wenn der Versteigerungserlös den Vorschuss samt Zinsen und Nebengebühren nicht deckt, so ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, die persönliche Haftung des Einlieferers in Anspruch zu nehmen. Dazu genügt bereits ein einmaliger erfolgloser Ausbietungsversuch.

(4) SCHÄTZE SCHÄTZEN kann seine Forderung auf Rückzahlung des Vorschusses samt Zinsen und Nebengebühren aus wichtigem Grund, insbesondere nach einmaliger erfolgloser Ausbietung eines Gegenstandes, oder bei Unterlassung der von SCHÄTZE SCHÄTZEN geforderten Bestellung oder angemessenen Verstärkung von Sicherheiten sowie im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2, etc., ganz oder teilweise vorzeitig fällig stellen.

(5) Der Einlieferer kann gegenüber Schätze Schätzen und/oder dem Käufer nur mit jenen im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die gerichtlich festgestellt oder von Schätze Schätzen oder dem Käufer ausdrücklich anerkannt wurden.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht des Einlieferers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen Geschäft mit Schätze Schätzen oder dem Käufer ist ausgeschlossen.


Schaustellung/Zustandsbericht/Lichtbildproduktion § 14

(1) Die Wahl oder Änderung des Versteigerungsortes, -mediums und -termines, des Ortes und Termines der Schaustellung und die Wahl der dafür erforderlichen Transportmittel, sowie die Herausgabe, Gestaltung oder Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel bleibt SCHÄTZE SCHÄTZEN überlassen.

(2) Die Schaustellung erfolgt mindestens an zwei Tagen. Die Versteigerungsobjekte werden real und/oder mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln schaugestellt. Dabei erhält jeder Kaufinteressent im Rahmen der Möglichkeiten die Gelegenheit, die Beschaffenheit und den Zustand dieser Gegenstände zu überprüfen. Bei Internetauktionen erfolgt die Schaustellung durch Beschreibung und Abbildung des Versteigerungsobjektes während der Ausbietungszeit. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist insbesondere auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder Repräsentanz von SCHÄTZE SCHÄTZEN oder bei einem dem SCHÄTZE SCHÄTZEN sonst nahestehenden Unternehmen, sowohl im Inland als auch im Ausland zu präsentieren.

(3), Kaufinteressenten können vor der Auktion einen kostenpflichtigen Zustandsbericht anfordern. Leitet SCHÄTZE SCHÄTZEN Zustandsberichte dritter Sachverständiger weiter, ist jede Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen.

(4) Bei den Beschreibungen wird entweder der Ausrufpreis oder die vom Sachverständigen als Orientierungshilfe angenommene Preisspanne, innerhalb derer von ihm das Meistbot erwartet wird, angegeben.

(5) Gibt SCHÄTZE SCHÄTZEN für bestimmte Versteigerungen Werbemittel (Kataloge, Verzeichnisse, Folder, etc.) heraus, werden möglichst alle zur Versteigerung gelangenden Objekte aufgenommen. Der Einlieferer stimmt grundsätzlich der Abbildung seiner Gegenstände unter Kostenersatzpflicht entsprechend dem jeweiligen Tarif von SCHÄTZE SCHÄTZEN zu. Sofern nicht bei Übergabe zwischen SCHÄTZE SCHÄTZEN und dem Einlieferer eine Vereinbarung über die konkreten Abbildungsmodalitäten getroffen wird, wird folgendes Vorgehen vereinbart: SCHÄTZE SCHÄTZEN übersendet dem Einlieferer einen Vorschlag über die Modalitäten und Kosten der Abbildung. Der Einlieferer hat die Möglichkeit, sich dagegen innerhalb von 8 Tagen ab Zugang auszusprechen, widrigenfalls ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, die Abbildung auf Kosten des Einlieferers vorschlagsgemäß vorzunehmen.

(6) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden bei der Versteigerung körperlich oder mit visuellen technischen/elektronischen Hilfsmitteln präsentiert oder es wird auf den Schaustellungsort hingewiesen.

(7) SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten Gegenständen hergestellten Lichtbilder zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit von SCHÄTZE SCHÄTZEN zu verwenden, vervielfältigen und zu verbreiten.


Versteigerungsbedingungen Käufer

Ausbietung/Gebote § 15

(1) Der Auktionsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise Lose zu trennen, zu vereinigen, in eine zweiaktigen Bietvorgang auszubieten, zurückzuziehen oder die Versteigerung abweichend von der vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen. Im Fall eines zweiaktigen Bietvorganges werden die betroffenen Objekte ausdrücklich genannt und zunächst einzeln ausgeboten, die Meistbote und jeweiligen Meistbieter notiert und zunächst noch kein Zuschlag erteilt. Sodann werden sie unter ein Los zusammengezogen und unter Berücksichtigung der bereits erzielten Meistbote und Limite von allenfalls unbebotenen Objekten als Sammlung angeboten. Die Zuschlagserteilung erfolgt sodann zu dem für die Sammlung gebotenen Meistbot oder zu den Einzelmeistboten, je nachdem, wodurch unter Einbeziehung der Limite für allenfalls unbebotene Objekte ein höherer Preis erzielt wird.

(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat. Der Bieter ist an sein Gebot bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auktionstag gebunden.

(3) Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes. Angebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berücksichtigt.
Nachfolgend sind die Gebotsschritte aufgelistet, der Auktionator kann jedoch nach eigenem Ermessen davon abweichen.

Bis zu 50 € 5 €
Bis zu 100 € 10 €
Bis zu 200 € 20 €
Bis zu 500 € 50 €
Bis zu. 1.000 € 100 €
Bis zu 5.000 € 500 €
Bis zu. 10.000 € 1.000 €
Bis zu 100.000 € 2.000 €
Bis zu. 500.000 € 10.000 €
Bis zu. 1.000.000 € 50.000 €

(4) Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes (Meistbot), somit durch den Zuschlag mit den Worten „Zum dritten“. Bei Internetversteigerungen gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den Meistbietenden als erteilt sofern die Auktionsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Wird der mit dem Einlieferer vereinbarte Mindestpreis nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt. Erfolgt anlässlich der Ausbietung eine sukzessive Herabsetzung des Ausrufpreises, beginnt der Steigerungsvorgang mit dem ersten gültigen Gebot. Wird lediglich von einem Bieter ein Gebot abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(5) Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich SCHÄTZE SCHÄTZEN. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag in der Auktion oder innerhalb von 5 Werktagen danach aufzuheben und den Gegenstand in derselben oder einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.

(6) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstände durch Selbsteintritt zu erwerben.

(7) Unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Limit im Nachverkauf unter Einhebung der hierfür aktuell geltenden Gebühren veräußert werden.


Kaufpreis, Bezahlung, Eigentumsübergang § 16

(1) Aufgeld und Umsatzsteuer
Der Zuschlagpreis bildet die Berechnungsgrundlage für das vom Käufer zu zahlende Aufgeld.
Für Endverbraucher aus EU-Ländern gilt: Es wird einheitlich ein Aufgeld von 25 % einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Für Unternehmer i. S. d. UStG aus EU-Ländern gilt: Es wird bei differenzbesteuerter Ware ein Aufgeld von 25 % einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Bei mehrwertsteuerfreier sowie regelbesteuerter Ware beträgt das Aufgeld 20 % (bei regelbesteuerter Ware zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer auf Gesamtbetrag und Zuschlag und Aufgeld). Institutionelle Käufer (eingetragene Händler) mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-ID), die in einem EU-Mitgliedsstaat eingetragen ist, können sich die Umsatzsteuer erstatten lassen, sofern sie uns die dafür gesetzlich erforderlichen Dokumente vorlegen. Diese bestehen aus der UST-ID und der Eingangsbestätigung auf dem Territorium des EU-Mitgliedsstaates, in dem die UST-ID ausgestellt wurde (Gelangensbestätigung). Für den Fall, dass wir die Ware ausführen und eine gültige UST-ID vor dem Kauf vorgelegt wurde, wird keine Umsatzsteuer berechnet. Für Käufer mit Wohnsitz in Drittländern (außerhalb der EU) gilt: Das Aufgeld beträgt einheitlich 20 % (wird die Ware vom Käufer selbst oder durch Dritte in Drittländer ausgeführt, wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet, jedoch bei Vorlage der gesetzlich geforderten Ausfuhrnachweise erstattet. Führen wir diese Ware selbst in Drittländer aus, wird die gesetzliche Umsatzsteuer nicht berechnet). Der Versand nach Russland und in die GUS-Staaten ist nicht möglich. Kunden aus diesen Ländern geben mit Abgabe eines Gebotes die Erklärung ab, das ersteigerte Auktionsgut selbst oder durch Boten in Wörgl abzuholen und die gesetzliche Umsatzsteuer zu bezahlen. Liegt uns der gesetzlich geforderte Ausfuhrnachweis vor, wird die bezahlte Umsatzsteuer rückerstattet. Im Ausland anfallende Steuern (z. B. Umsatzsteuern, Einfuhrumsatzsteuern o. ä.) und Zölle trägt in jedem Fall der Käufer. Die Versandkosten werden dem Käufer nach Aufwand berechnet.

(2) Der Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Gebühren und aller anfallenden Steuern und Abgaben) ist sofort nach dem Zuschlag zur Bezahlung fällig. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, dem Käufer aus wirtschaftlich gebotenen Gründen den Kaufpreis ganz oder teilweise zu stunden. Wird eine Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag auch nachträglich aufgehoben und der Gegenstand neuerlich in derselben oder einer späteren Auktion ausgeboten werden. Bei Aufhebung des Zuschlages ist SCHÄTZE SCHÄTZEN auch berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Teilzahlungen für ein oder mehrere ersteigerte Objekte dürfen von SCHÄTZE SCHÄTZEN nach dessen alleiniger Wahl jeder gegenüber dem Käufer aus welchem Rechtsgrund immer bestehenden Forderung angerechnet werden.

(3) Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgten erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Kosten und Spesen.

(4) SCHÄTZE SCHÄTZEN wird nach Zahlung einen Ausfolgeschein ausstellen. Die Übergabe des ersteigerten Gegenstandes erfolgt nur gegen Abgabe des Ausfolgescheines.

(5) Der Käufer kann gegenüber SCHÄTZE SCHÄTZEN und/oder dem Verkäufer nur mit jenen im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die gerichtlich festgestellt oder von Schätze Schätzen oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt wurden.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers aufgrund von Ansprüchen aus einem anderen Geschäft mit Schätze Schätzen oder dem Verkäufer ist ausgeschlossen.

(7) Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte Person mitgeboten hat. Stellt SCHÄTZE SCHÄTZEN auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt SCHÄTZE SCHÄTZEN damit ausschließlich die Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person, ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der vollständigen Haftung des Käufers.


Pfandrecht gegenüber dem Käufer § 17

(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN macht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht geltend, unabhängig davon, ob der Käufer diese in einer Versteigerung oder in einem sonstigen Verkauf erworben hat oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung irgendeiner Stelle an SCHÄTZE SCHÄTZEN gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die ihm aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
Erfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Deckungsverkauf § 18

(1) Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und diesen Geschäftsbedingungen trotz einer Zahlungsaufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht oder nicht vollständig, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einlieferer entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder

(2.) vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich SCHÄTZE SCHÄTZEN für sich und/oder den Einlieferer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen, oder

(3.) den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, alle Zahlungen des Käufers auf diese offenen
Forderungen anzurechnen. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einlieferer abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer durch SCHÄTZE SCHÄTZEN wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Einlieferer behandelt. Übernahme,


Gefahrenübergang, Versendung.
Wiederversteigerung nicht abgeholter Gegenstände § 19

(1) Ersteigerte Objekte sind sofort zu bezahlen und zu übernehmen. Sie lagern ab Zuschlag bis zur Übernahme jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Verpackung und jeder Versand erfolgten auf alleinige Gefahr und Kosten des Käufers.

(2) Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Frachtführer/ Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung abgeholt, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Einlieferer behandelt. Sollte der Transport durch SCHÄTZE SCHÄTZEN organisiert werden, dann werden allfällige Transportkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.


Echtheitsgarantie, Voraussetzung und Umfang § 20.

(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit seiner Angaben über die Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das Alter, über die Epoche, über den Kulturkreis der Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt sind unter folgenden Voraussetzungen: Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als wesentlich unrichtig gelten solche Angaben dann, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht geschlossen hätte. Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung nach, dass solche Angaben von SCHÄTZE SCHÄTZEN wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug gegen Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis zurück. Bei Käufern, für die der abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens gehört, ist weiters vorausgesetzt, dass sie SCHÄTZE SCHÄTZEN unverzüglich nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der Richtigkeit hievon verständigen. Ändern sich die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer und deren Abwicklung, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN nach seinem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den Ankauf entweder zu Lasten des Einlieferers zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen. Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, angemessene Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits genutzt, steht SCHÄTZE SCHÄTZEN überdies ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. Der Einlieferer stimmt dieser, dem Käufer gewährten Garantie ausdrücklich zu. Für Anwendungsfälle dieser Echtheitsgarantie erklärt der Einlieferer seine Zustimmung, die Rückabwicklung zwischen SCHÄTZE SCHÄTZEN und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich seinerseits zur sofortigen Rückstellung des- mit Ausnahme des konkreten Anwendungsfalles des vorherigen Absatzes- unverminderten Versteigerungserlöses an SCHÄTZE SCHÄTZEN Zug um Zug gegen Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes.

(2) SCHÄTZE SCHÄTZEN gewährt die Garantie nach Abs. 1 oder sonstige mit gesonderter Erklärung eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung 1 Jahr.

(3) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Abs. 1 umfasst sind, sind gegenüber SCHÄTZE SCHÄTZEN und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von Mitarbeitern SCHÄTZE SCHÄTZENS begründet sind.

(4) Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.

(5) Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt SCHÄTZE SCHÄTZEN keinerlei Gewährleistung oder sonstige Haftung.


Schadenersatz, Versicherung § 21

(1) SCHÄTZE SCHÄTZEN und jene Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben sowie für Schäden infolge einer Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 oder entgangenen Gewinn übernimmt SCHÄTZE SCHÄTZEN keine Haftung. SCHÄTZE SCHÄTZEN haftet dem Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder die Beschädigung desselben bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises (Versicherungswert gegenüber dem Käufer), dem Einlieferer gegenüber bis zur Höhe des Versicherungswertes. Versicherungswert ist das Limit, oder 120% des Ausrufpreises, wenn kein Limit vereinbart wurde.

(2) Die Haftung nach Abs. 1 besteht dem Einlieferer gegenüber vom Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet SCHÄTZE SCHÄTZEN dem Einlieferer gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum Ablauf der in den §§ 5 und 11 festgelegten Fristen.

(3) Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Gegenstandes der bezahlte Kaufpreis bzw. der Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert, ersetzt. Dabei wird der Einlieferer von SCHÄTZE SCHÄTZEN so gestellt, wie er stünde, wenn der Gegenstand zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot versteigert worden wäre. Hat SCHÄTZE SCHÄTZEN für einen Gegenstand den Versicherungswert ersetzt, geht dieser in sein Eigentum über.

(4) SCHÄTZE SCHÄTZEN versichert die eingebrachten Gegenstände zum Versicherungswert gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund dieser Versicherungen SCHÄTZE SCHÄTZEN Ersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der Betroffenen verwendet, auch wenn SCHÄTZE SCHÄTZEN für derartige Schäden nicht haften sollte.


Auszahlung des Erlöses § 22

(1) Nach Ablauf des zehnten Arbeitstages nach Eingang des gesamten Kaufpreises beim SCHÄTZE SCHÄTZEN frühestens jedoch nach dreißig Tagen nach dem Auktionstag kann der Einlieferer diesen abzüglich Steuern, Einlieferer- und Käufergebühren, allfälliger Kosten, Vorschüsse und Zinsen beheben. Wurde ein Übernahmeschein ausgestellt, erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines.

(2) Wurden mehrere Gegenstände übergeben, können auch Teilzahlungen für einzelne, bereits verkaufte Gegenstände nach Maßgabe des vorigen Absatzes vom Einlieferer insoweit behoben werden, als noch ausreichende Deckung für alle Forderungen von SCHÄTZE SCHÄTZEN aus welchem Rechtsgrund immer verbleibt.

(3) Erhebt der Käufer eine Reklamation, ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, die Auszahlung an den Einlieferer bis zur endgültigen Erledigung dieser Reklamation vorläufig auszusetzen.

(4) Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Käufers ist SCHÄTZE SCHÄTZEN berechtigt, die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Einlieferer endgültig ganz oder teilweise zu verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise zurückzufordern.

(5) Bei Auszahlung des Versteigerungserlöses wird dem Einlieferer eine Abrechnung ausgefolgt. SCHÄTZE SCHÄTZEN ist nicht verpflichtet, den Einlieferer von sich aus über das Versteigerungsergebnis zu informieren. Auch ist es nicht verpflichtet, dem Einlieferer den Käufer bekanntzugeben. SCHÄTZE SCHÄTZEN übernimmt keine Haftung für die Einbringlichkeit des Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn es dem Einlieferer den Käufer nicht mit der Ausführungsanzeige bekanntgibt. Ebenso stellt die Nichtbekanntgabe der Daten des Käufers keinen Selbsteintritt von SCHÄTZE SCHÄTZEN dar.

(6) Auf Wunsch des Einlieferers überweist SCHÄTZE SCHÄTZEN den Versteigerungserlös im Bankenverkehr nach Maßgabe der vorangegangenen Bestimmungen auf alleinige Kosten des Einlieferers.


Honorare, Entgelte, Spesenersatz § 23

(1) Art und Höhe der Honorare sowie die Bestimmung über ihre Einhebung werden in einem Gebührentarif festgelegt und durch Aushang in den Geschäftsräumen von SCHÄTZE SCHÄTZEN veröffentlicht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser Geschäftsordnung.

(2) (2) Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie Postgebühren, Fracht- und Lagerkosten, Rechtsgebühren, Werbemittelkosten, etc., sind grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip entweder vom Einlieferer oder Käufer von SCHÄTZE SCHÄTZEN zu ersetzen.
Kaufaufträge § 24

1) SCHÄTZE SCHÄTZEN ist berechtigt, schriftliche, telefonische, mit Telefax oder im automationsunterstützten Datenverkehr erteilte Kaufaufträge unentgeltlich als Serviceleistung oder entgeltlich zu übernehmen. SCHÄTZE SCHÄTZEN wird für den Auftraggeber bis zu seinem Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Es behält sich das Recht vor, die Annahme von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. SCHÄTZE SCHÄTZEN übernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung für die fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen. Bei entgeltlichen Kaufaufträgen ist jede Haftung von SCHÄTZE SCHÄTZEN auf Schäden von Verbrauchern beschränkt, die sich aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, bei Unternehmern nur aufgrund krass grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens ergeben haben. Die Geltendmachung von Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.

(2) Kaufaufträge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder der Versteigerung oder keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits enthalten, werden grundsätzlich nicht angenommen.

(3) Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimiten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
Sensale § 25

(1) Sensale sind Personen, die von SCHÄTZE SCHÄTZEN zur ständigen Übernahme und Durchführung von Kaufaufträgen unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Bestimmungen zugelassen werden.

(2) Sensale sind selbständig tätig und keine Mitarbeiter von SCHÄTZE SCHÄTZEN, sondern Bevollmächtigte ihrer Auftraggeber. Für die Einhaltung der Pflichten der Sensale gegenüber ihren jeweiligen Auftraggebern übernimmt SCHÄTZE SCHÄTZEN keine Haftung.

(3) Sensale haben ihren Auftraggebern gegenüber Anspruch auf Entgelt (Sensarie), das von SCHÄTZE SCHÄTZEN bestimmt und im Namen und für Rechnung der Sensale eingehoben wird. Die Sensarie wird durch Anschlag in den Geschäftsräumen kundgemacht.


Versteigerung verfallener Pfänder § 26

(1) Für die Versteigerung verfallener Pfänder gelten, soweit die Geschäftsbedingungen für den Versatzbetrieb (Pfand) nichts anderes vorsehen, die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Versteigerung sinngemäß.
Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand § 27

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Filiale/Abteilung, in welcher das jeweilige Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.

(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.

(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 1010 Wien örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen. Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen am 14. März 2024. Schätze Schätzen FlexKapG